Allgemeine Geschäftsbedingungen

NOVA Elektronik GmbH (im Folgenden: „NOVA“)
Sachsstr. 6
D-50259 Pulheim
1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das Angebot von NOVA richtet sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Nachweis dieser Eigenschaften ist NOVA auf Verlangen zu erbringen. Erfolgt eine Bestellung, versichert der Besteller gleichzeitig, dass er die Artikel in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder des öffentlich-rechtlichen Zwecks bestellt.

1.2 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit den unter Ziffer 1.1 genannten Personen sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen verbindlich vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als NOVA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn in Ausnahmefällen Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden.

1.3 NOVA behält sich ausdrücklich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäfte durch entsprechende schriftliche Ergänzung inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn NOVA schriftlich bestätigt hat.

1.4 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben, soweit sie schriftlich bestätigt wurden, in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

1.5 Die Geschäftsbeziehungen zwischen NOVA und Bestellern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Pulheim soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.6 Vertragssprache ist deutsch.

2. Vertragsinhalt und Vertragsschluss

Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung von NOVA.

3. Lieferungen

3.1 Dem Besteller ist bekannt, dass NOVA nicht Hersteller der angebotenen Waren ist. Daher gelten von NOVA genannte Lieferzeiten nur für Waren, die sich im Lager befinden. Für Waren, die von uns bestellt werden müssen, sind genannte Lieferzeiten stets unverbindlich.

3.2 Von NOVA angegebene Lieferfristen beginnen erst nach abschließender Klärung von Ausführungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sich diese aus der Sphäre des Bestellers ergeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist. Sofern NOVA schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller NOVA eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Einer solchen Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge des von NOVA zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

3.3 Teillieferungen sind zulässig.

3.4 Nicht abgerufene, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Bestellers eingelagert werden.

3.5 Falls im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages durch NOVA zugestimmt wird, ist diese erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

3.6 Streik, Transport- und Versorgungsverzögerungen (einschließlich Verzögerungen im Bereich von Lieferanten und Transporteuren), behördliche Verbote und vergleichbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches auftreten, unterbrechen die Lieferfristen und verlängern diese angemessen.

4. Lieferumfang, Auftragsbestätigung

Maßgeblich für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Ziffer 2.) von NOVA. Zwischenzeitlich eingetretene Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik und/oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind. Über entsprechende Änderungen wird NOVA den Besteller unterrichten, sobald NOVA von entsprechenden Änderungen Kenntnis erlangt.

5. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

5.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von NOVA, auch aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die NOVA gegenüber dem Besteller zustehen.

In der Zurücknahme der bestellten Ware durch NOVA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, NOVA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die bestellte Ware, hat der Besteller NOVA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NOVA Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

5.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt NOVA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der von NOVA dem Besteller in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NOVA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NOVA verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, kann NOVA verlangen, dass NOVA die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgegeben wird und alle zum Einzug erforderlichen Angaben durch den Besteller gemacht und die dazu gehörigen Unterlagen ausgehändigt werden und dem Dritten die Abtretung durch den Besteller mitgeteilt wird.

5.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der bestellten Ware durch den Besteller wird stets für NOVA vorgenommen. Wird die bestellte Ware mit anderen, NOVA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NOVA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der bestellten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

5.4 Wird die gelieferte Ware mit anderen, NOVA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOVA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der bestellten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller NOVA anteilsmäßig Miteigentum im vorstehenden Umfang an der Hauptsache – die hierfür erforderlichen Erklärungen werden bereits jetzt abgegeben. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5.5 Der Besteller tritt NOVA die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von NOVA gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der bestellten Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.

5.6 NOVA kann die sofortige Herausgabe der bestellten Ware und die Geltendmachung der Forderung bei Dritten aus wichtigem Grund verlangen, insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vorliegt. In diesen Fällen gilt die treuhänderische Inkassovollmacht als widerrufen.

5.7 NOVA verpflichtet sich, die NOVA zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

5.8 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche von NOVA anerkannt wurden oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für dem Besteller zustehende Gewährleistungsansprüche.

6. Verpackung, Versand, Abnahme und Gefahrübergang

6.1 Die Verpackung und Versendung der Bestellung erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bestellers – Verpackung und Versand werden gesondert berechnet. Der Besteller wird Eigentümer der Verpackung und muss diese nicht an NOVA zurücksenden. Etwaige Kosten, z. B. Entsorgungskosten, trägt der Besteller. Bei Auslandslieferungen werden zusätzlich zu Fracht- und Verpackungskosten etwaige Bankgebühren gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Die Wahl der Versandart obliegt NOVA. Die Versendung erfolgt generell unversichert. Unabhängig davon ist NOVA berechtigt (aber nicht verpflichtet), die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern.

6.3 Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, EXW Pulheim. Bei einer Lieferung durch NOVA geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache an die Transportperson über.

6.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei Wareneingang – sofern die Ware in mehreren Partien geliefert wird, jede Partie – nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Einsatz der bestellten Ware, insbesondere vor Einbau in andere Bauteile. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung oder des Einbaus Mängel, so sind die Fertigung und der Einbau sofort zu stoppen. In all diesen Fällen wird der Besteller NOVA sofort benachrichtigen und NOVA Gelegenheit zur Überprüfung, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in Unterlagen geben.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – spätestens innerhalb 7 (i. W.: sieben) Tagen – nach Empfang anzuzeigen. Anderenfalls können wegen derartiger Mängel NOVA gegenüber keine Ansprüche mehr gelten gemacht werden. Handelt es sich um Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren und zeigt sich ein solcher Mangel erst später, ist eine entsprechende Anzeige NOVA gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels vorzunehmen; unterbleibt diese Anzeige, gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

7. Qualitäts- und sonstige Angaben

In Datenblättern, Katalogen, Prospekten und sonstigen für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten bestimmte Druckschriften oder elektronischen Dokumenten gemachte Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Besondere technische Anforderungen oder Angaben zum Verwendungszweck der bestellten Ware sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn NOVA diese schriftlich bestätigt hat. In allen anderen Fällen übernimmt NOVA keine Verantwortung dafür, dass bestellte Ware für den vom Besteller beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist, sondern übernimmt nur die allgemeine Gewährleistung gemäß Ziffer 9.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise frei Versandstelle, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Alle Preise und Nebenkosten richten sich nach den zur Zeit der Lieferung geltenden Sätzen.

8.2 Sofern sich zwischen Bestellung und Lieferung die marktmäßigen Einstandspreise für die bestellten Produkte erhöhen, ist NOVA berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Erhöhung des marktmäßigen Einstandspreises zu erhöhen. Sofern diese Erhöhung außer Verhältnis zur Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten steht, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse.

8.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

8.5 Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen, Zölle usw. übernimmt NOVA nicht; diese sind vom Besteller zu übernehmen.

8.6 Teilzahlungen werden grundsätzlich immer mit der ältesten Forderung verrechnet.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Mängelansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der bestellten Ware bestehen, soweit der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Bei berechtigten Mängelrügen ist NOVA unter Ausschluss des Rechts des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass NOVA aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat NOVA eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, wird von NOVA verweigert oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen (Ziffer 9.3) bleibt davon unberührt.

9.3 NOVA haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet NOVA ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und/oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (einschließlich Ansprüchen wegen Lieferverzuges, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge des durch NOVA zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen). Der Schadenersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Über die vorstehenden Regelungen hinausgehend ist die Haftung von NOVA ausgeschlossen. Soweit die Haftung von NOVA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOVA.

9.4 Die Gewährleistungszeit beträgt, sofern der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, und kein Fall des § 478 BGB vorliegt, 12 (zwölf) Monate. In allen anderen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

10. Regress

10.1 Für den Fall, dass der Besteller mit seinem Kunden Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen hat, die von den Vereinbarungen zwischen NOVA und dem Besteller abweichen, ist ein Regress im Hinblick auf diese abweichenden Vereinbarungen nach §§ 478, 479 BGB ausgeschlossen.

10.2 Die Anwendung der § 478, 479 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die von NOVA gelieferte Ware in einen Vertragsstaat des UN Kaufrechtsabkommens (CISG) exportiert und in dem Exportvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließt.

10.3 Wird der Besteller von seinem Kunden auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so hat er dies NOVA unverzüglich mitzuteilen.

10.4 Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder Weiterlieferung von bei NOVA bezogener Ware diese auf Mängel zu untersuchen und bei Feststellung von Mängeln die Weiterlieferung der betroffenen Ware zu unterlassen.

10.5 Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten § 478, 479 BGB nicht.

11. Rücksendungen

11.1 Von NOVA ordnungsgemäß gelieferte, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Ware wird nicht zurückgenommen. Sollte etwas anderes vereinbart werden, muss dies schriftlich erfolgen. Sofern eine schriftliche Vereinbarung über die Zulässigkeit einer Rücksendung erfolgt ist, hat die Rücksendung frachtfrei zu erfolgen.

11.2 Im Falle eines unberechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller ist NOVA – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – berechtigt, 10% des vereinbarten Entgelts für den Vertrag, von welchem zurückgetreten wurde, als pauschalen Schadenersatz geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass NOVA überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

12. Rücktrittsrecht

NOVA ist im Falle einer negativen Kreditauskunft einer anerkannten Auskunftei, wie z. B. Bürgel oder Creditreform, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller nicht Vorkasse leistet. Gleiches gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Sofern ein Vertrag bereits teilweise erfüllt ist, kann NOVA – nach ihrer Wahl – von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, es sei denn, für den noch nicht erfüllten Vertragsteil wird durch den Besteller Vorkasse geleistet
oder die Vertragserfüllung durch den Besteller in sonstiger Weise sichergestellt.

13. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Besteller ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von NOVA berechtigt, ihm gegenüber NOVA zustehende Rechte auf einen Dritten zu übertragen. Die Abtretung von Ansprüchen ohne eine solche Zustimmung ist ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen

Mit einer Bestellung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NOVA anerkannt. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig oder nicht durchführbar sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

Pulheim, Januar 2020             Rev. 05